27 - Strafrecht III [ID:44444]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Herzlich willkommen in der Vorlesung Strafrecht 3.

In der letzten Vorlesungswoche, also unser letzter Dienstagstermin um 8 Uhr,

sind wir alle froh, wenn wir Dienstags wieder ausschlafen können.

Wir wollen uns heute hier noch einmal befassen,

eine Stunde lang mit einem Rechtsgebiet mit den Straftaten im Amt.

Am Donnerstag haben wir gesagt, wir machen eine allgemeine Rückfragenstunde

mit Blick auf die Abschlussklausur.

Bevor wir dazu kommen, eine kurze Wiederholung zu der vergangenen Woche.

Wir haben am Donnerstag über die Anschlussdelikte gesprochen,

und zwar zum einen über die Geldwäsche, zum anderen über die Hehlerei.

Geldwäsche war der Tatbestand, der relativ amorf war und wo im Grunde

genommen sehr viel drunterfallen konnte.

Warum sehr viel drunterfallen konnte?

Weil im Grunde genommen alles, was irgendwie mit einer Vortat zu tun hat

und auch die Surrogate daraus, die erzielt werden können usw.,

mit diversen Tathanlungen, mit diversen Tathanlungsmöglichkeiten

ohne das Erfordernis einer Bereicherungsabsicht

den Geldwäsche-Tatbestand erfassen können.

Also ein bewusst weit gewählter Ansatz, nicht zuletzt,

um da auch vielleicht dann, sagen wir einmal, kriminalpolitisch,

um gewisse Ermittlungsmaßnahmen dann anstellen zu können,

weil man das ebenso essenziell hält, dass sozusagen der Kriminalität

ihre Gewinne entzogen werden bzw. dass man die organisierte Kriminalität

insbesondere daran hindert, das Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf

einzuschleusen.

Das macht den Tatbestand auch schwer handhabbar.

Während es bis 2022 noch möglich war, in Klausuren das zu umgehen,

indem man einfach keine Tatbestände gewählt hat,

die in den Katalog letzten Endes fallen, ist es seit diesem All-Crime-Approach

tatsächlich schwierig, eine Klausur mit Vermögensdelikten zu stellen,

wo irgendetwas anschließend passiert, gerade auch Anschlussdelikte,

ohne dass die Geldwäsche potenziell einschlägig ist.

Das spricht aus meiner Sicht dafür, dass man als Sachverhaltssteller

typischerweise in 261 von der Prüfung ausnehmen sollte.

Aber jedenfalls müssten Sie wissen, dass es den gibt.

Aus meiner Sicht wichtiger ist der klassischere Tatbestand,

die Hehlereipark 259, wo wir eine Vortat brauchen,

die gegen fremdes Vermögen gerichtet ist von einem anderen.

Wir haben dann vier verschiedene Tathandlungen,

die sich wiederum in zwei Gruppen unterscheiden lassen.

Die eine Gruppe ist die, in der potenzielle Hehler

eine eigenständige Überfügungsgewalt erlangt, indem man die Sache ankauft

oder sonst nicht verschafft.

Das Ankaufen ist ein wichtiges Beispiel für das Sonstige Verschaffen.

Das ist das Entgeltliche, das sich verschafft.

Oder man wird ohne eigenständige Überfügungsgewalt im Interesse

des Vortäters tätig und setzt entweder die Sache für ihn ab

oder hilft dem Vortäter beim Absetzen,

sozusagen eine zum eigenständigen Tatbestand hochpynalisierte Beihilfe,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:33:21 Min

Aufnahmedatum

2023-02-07

Hochgeladen am

2023-02-07 18:29:09

Sprache

de-DE

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